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VR1 2025 85

Zivilprozessordnung

Graubünden · 2026-04-30 · Deutsch GR
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Sachverhalt

A. Mit Urteil 2D_10/2024 vom 11. November 2025 hiess das Bundesgericht die gegen das Urteil des ehemaligen Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 22 46 vom 26. März 2024 erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde der A._____ AG (Beschwerdeführerin) gut und hob den angefochtenen Entscheid auf (Ziff. 1 Urteilsdispositiv Bundesgericht). Das Bundesgericht stellte die Rechts- widrigkeit des Zuschlags der Vergabebehörde vom 4. Februar 2021 fest (Ziff. 2). Es wies die Angelegenheit zur Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden (seit 1. Januar 2025 neu Obergericht des Kantons Graubünden, Erste verfassungs- und verwaltungsrechtliche Kammer) zurück (Ziff. 3). Die Gerichts- kosten von CHF 5'500.00 wurden den Mitgliedern der Zuschlagsempfängerin ARGE C._____, bestehend aus der D._____ AG, E._____ AG und der F._____ ag, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung auferlegt (Ziff. 4). B. In seiner Begründung hielt das Bundesgericht zusammenfassend fest (E. 5.7): "Nach dem Ausgeführten liegt eine willkürliche Anwendung von Art. 22 lit. g SubG/GR in Verbindung mit Art. 11 Abs. 2 SubG/GR sowie eine unhaltbare Missachtung von Art. 11 lit. e IVöB 2001 vor. Der unterbliebene Ausschluss aus dem Vergabeverfahren verstösst gegen das Willkürverbot von Art. 9 BV. Ob die vorinstanzliche Würdigung des im zweiten Rechtsgang festgestellten Sachverhalts unter den Tatbestand von Art. 22 lit. e SubG/GR in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 lit. a SubG/GR dem Willkürverbot standhält, kann somit offenbleiben." C. Das Dispositiv des aufgehobenen Urteils des ehemaligen Verwaltungs- gerichts des Kantons Graubünden U 22 46 vom 26. März 2024 lautete wie folgt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten, bestehend aus

- einer Staatsgebühr von CHF 9'000.00

- und den Kanzleiauslagen von CHF 827.00 zusammen CHF 9'827.00 gehen zulasten der A._____ AG.

3. Die A._____ AG hat der ARGE C._____, bestehend aus der D._____ AG, der F._____ AG und E._____ AG, eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 10'064.90 zu entrichten.

4. [Rechtsmittelbelehrung]

5. [Mitteilungen]

3 / 6

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten oder eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde gut, kann es reformatorisch entscheiden, also in der Sache selbst Anordnungen treffen, oder aber kassatorisch, also den angefochtenen Entscheid nur aufheben oder die Angelegenheit an die Vorinstanz oder an die erstinstanzlich verfügende Behörde zur Neubeurteilung zurückweisen (Art. 107 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 Abs. 1 BGG; vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI/BUNDI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,

E. 4 / 6

sowie zu je gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung (je CHF 1'637.85) zu

Lasten der Mitglieder der Zuschlagsempfängerin, bestehend aus der D._____ AG,

E._____ AG und der F._____ ag.

3.2.

Im Verfahren vor Bundesgericht wurden die Vergabebehörde und die

Zuschlagsempfängerin dazu verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das bundes-

gerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 5'500.00 auszurichten

(Ziff. 5 Urteilsdispositiv Bundesgericht). Dementsprechend haben die Vergabe-

behörde und die Zuschlagsempfängerin die obsiegende Beschwerdeführerin für

das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren U 22 46 aussergerichtlich zu

entschädigen (vgl. Art. 78 Abs. 1 VRG).

3.2.1. Die Parteientschädigung wird gemäss Art. 2 Abs. 1 Honorarverordnung (HV;

BR 310.250) i.V.m. Art. 19 AnwG (BR 310.100) durch die urteilende Instanz nach

Ermessen

festgesetzt.

Ausgangspunkt

bildet

die

Kostennote,

die

der

entschädigungsberechtigten Partei für die anwaltliche Vertretung in Rechnung

gestellt wird (Art. 2 Abs. 2 HV), soweit insbesondere der vereinbarte Stundensatz

üblich (vgl. Art. 3 Abs. 1 HV) und der geltend gemachte Aufwand angemessen und

für die Prozessführung erforderlich sind. Reichen die Parteien zu Beginn des

Verfahrens nicht eine vollständige, unterzeichnete Honorarvereinbarung ein, kann

die urteilende Instanz davon absehen, für die Festsetzung der Parteientschädigung

die Anwaltsrechnung heranzuziehen (Art. 4 Abs. 1 HV).

3.2.2. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat mit Schreiben vom 21. Mai

2021 im vorangegangenen Verfahren U 21 14 eine Honorarnote über total

CHF 27'221.40 eingereicht (71.65 h à CHF 300.00 [CHF 21'495.00] zzgl.

CHF 3'780.20 Barauslagen und 7.7 % MWST [CHF 1'946.20]; vgl. dortige act. G2).

Diese Aufstellung gibt in mehrfacher Hinsicht zu Korrekturen Anlass: Gestützt auf

die Honorarverordnung wird bei Einreichen einer Honorarvereinbarung der geltend

gemachte Stundensatz übernommen, sofern dieser den Ansatz von CHF 270.00

nicht überschreitet. Ist Letzteres der Fall, wird er auf CHF 270.00 herabgesetzt.

Angesichts dieser Praxis ist die Honorarnote des Rechtsvertreters anzupassen,

indem nicht ein Stundenansatz von CHF 300.00, sondern ein solcher von

CHF 270.00 zur Anwendung gelangt und das Honorar entsprechend zu kürzen ist.

3.2.3. Die Beschwerdeführerin macht einen Aufwand von CHF 3'746.00 für Kopien

sowie CHF 34.20 für Porti geltend. Eine Honorarvereinbarung betreffend die Kosten

von einem Franken pro Fotokopie wurde eingebracht. Die geltend gemachten

Kosten für die Fotokopien erscheinen aber trotz des grösseren Aktenumfangs nicht

gerechtfertigt und sind aus den Akten auch nicht ersichtlich. Nicht zu beanstanden

E. 5 / 6

sind hingegen die Portokosten von CHF 34.20. Die geltend gemachten Barauslagen

übersteigen überdies die praxisgemäss für Auslagen anerkannten 3 % der

Honorarsumme. Damit rechtfertigt es sich, eine übliche Spesenentschädigung zu

gewähren und die Barauslagen dementsprechend zu kürzen.

3.2.4. Im Weiteren erscheint der geltend gemachte Aufwand des Rechtsvertreters

von 71.65 Stunden angesichts des Umfangs und der Komplexität des Verfahrens

als überhöht. Insbesondere ist der Aufwand für die Prozessbeschwerde vom

22. März 2024 (Verfahren U 21 26) nicht im Hauptverfahren zu entschädigen (vgl.

Urteil U 22 46 des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 26. März

2024 E. 10.3). Mit Urteil vom 26. März 2024 wurden der damals obsiegenden

Zuschlagsempfängerin für das Hauptverfahren (U 21 14) ein Arbeitsaufwand von

29 Stunden à CHF 270.00 plus 3 % Spesen sowie für das Verfahren U 22 46 eine

pauschale Entschädigung in der Höhe von CHF 2'000.00 (inkl. Spesen), was einem

Aufwand von ca. sieben Stunden entspricht, insgesamt somit CHF 10'064.90,

zugesprochen. Das Bundesgericht sprach der Beschwerdeführerin im Urteil

2D_10/2024 für das Verfahren betreffend subsidiäre Verfassungsbeschwerde eine

(pauschale) Parteientschädigung von CHF 5'500.00 zu, was bei einem Stunden-

ansatz von CHF 270.00 einem Aufwand von etwa 20 Stunden entspricht. Gestützt

auf diese zugesprochenen Entschädigungen und in Nachachtung der in der Regel

anspruchsvolleren Aufgabe der Aktivpartei im Gegensatz zur Passivpartei, erachtet

das Gericht vorliegend ermessensweise einen etwas höheren Aufwand der

Beschwerdeführerin für das Hauptverfahren U 21 14 von rund 40 Stunden und

einen solchen für das Verfahren U 22 46 von rund 10 Stunden, insgesamt somit 50

Stunden, als angemessen.

3.2.5. Da die Beschwerdeführerin selber mehrwertsteuerpflichtig und damit

vorsteuerabzugsberechtigt ist (UID-Registernummer CH-143.294.750), ist die

vorliegende Parteientschädigung ohne Mehrwertsteuer zuzusprechen (vgl. hierzu

PVG 2015 Nr. 19).

3.2.6. Die so korrigierte Honorarnote des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin

beläuft sich dementsprechend auf total CHF 13'905.00 (Honoraraufwand von 50 h

à CHF 270.00 [CHF 13'500.00] und Kleinspesenpauschale von 3 % [CHF 405.00]).

Im Ergebnis haben die Vergabebehörde und die Mitglieder der Zuschlags-

empfängerin die Beschwerdeführerin somit im Rahmen ihres Unterliegens hälftig

(Vergabebehörde CHF 6'952.50) und zu je zu einem Sechstel (Mitglieder der

Zuschlagsempfängerin je CHF 2'317.50) aussergerichtlich zu entschädigen.

E. 6 / 6 4. Für das vorliegende Verfahren VR1 25 85 werden keine Kosten erhoben oder Entschädigungen zugesprochen. Es wird erkannt: 1. Die Gerichtskosten im Verfahren U 22 46, bestehend aus – einer Staatsgebühr von CHF 9'000.00 – und den Kanzleiausgaben von CHF 827.00 Total CHF 9'827.00 gehen zur Hälfte zu Lasten der Gemeinde B._____ (CHF 4'913.50) sowie zu je einem Sechstel und unter solidarischer Haftung zu Lasten der D._____ AG, E._____ AG und der F._____ ag (je CHF 1'637.85). 2. Die Gemeinde B._____, die D._____ AG, E._____ AG und die F._____ ag entschädigen die A._____ AG aussergerichtlich mit insgesamt CHF 13'905.00 (inkl. Spesen). Dabei trägt die Gemeinde B._____ die Hälfte (CHF 6'952.50) sowie die D._____ AG, die E._____ AG und die F._____ ag je einen Sechstel (CHF 2'317.50) der Parteientschädigung. 3. Im vorliegenden Verfahren VR1 25 85 werden weder Kosten erhoben noch Entschädigungen zugesprochen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtskosten, bestehend aus - einer Staatsgebühr von CHF 9'000.00 - und den Kanzleiauslagen von CHF 827.00 zusammen CHF 9'827.00 gehen zulasten der A._____ AG.
  3. Die A._____ AG hat der ARGE C._____, bestehend aus der D._____ AG, der F._____ AG und E._____ AG, eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 10'064.90 zu entrichten.
  4. [Rechtsmittelbelehrung]
  5. [Mitteilungen] 3 / 6 Erwägungen
  6. Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten oder eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde gut, kann es reformatorisch entscheiden, also in der Sache selbst Anordnungen treffen, oder aber kassatorisch, also den angefochtenen Entscheid nur aufheben oder die Angelegenheit an die Vorinstanz oder an die erstinstanzlich verfügende Behörde zur Neubeurteilung zurückweisen (Art. 107 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 Abs. 1 BGG; vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI/BUNDI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,
  7. Aufl. 2025, Rz. 1635; DORMANN, in: Niggli/Uebersax/ Wiprächtiger/Kneubühler [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz,
  8. Aufl. 2018, Art. 107 N. 12 ff. und Art. 117 N. 16 f.). Dabei kann das Bundesgericht gemäss Art. 67 und Art. 68 Abs. 5 BGG auch die Kosten und/oder die Entschädi- gungen des vorangegangenen Verfahrens anders verteilen. Es weist die Angelegenheit dabei entweder an die Vorinstanz zurück, damit diese über die (Kosten-)Verteilung entscheidet, oder entscheidet selbst (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1658; GEISER, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger/Kneubühler [Hrsg.], a.a.O., Art. 67 N. 5 und Art. 68 N. 24 f.). Bei einer Rückweisung sind die Vorgaben des Bundesgerichts, insbesondere die entscheidwesentlichen Erwägungen, für die Vorinstanz verbindlich (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1643; DORMANN, a.a.O., Art. 107 N. 18; vgl. auch BGE 150 IV 417 E. 2.4.2 m.H.a. BGE 143 IV 214 E. 5.3.3 und 135 III 334 E. 2.1).
  9. Nach der verbindlichen Anweisung des Bundesgerichts hat das Obergericht des Kantons Graubünden im vorliegenden Verfahren VR1 25 85 einzig noch über die Kosten- und Entschädigungsfolgen im Verfahren U 22 46 zu befinden. Da die Beschwerdeführerin vor dem Bundesgericht vollständig obsiegt hat, ist sie im kantonalen Verfahren so zu stellen, als wäre sie mit ihrer Beschwerde vor dem ehemaligen Verwaltungsgericht durchgedrungen. 3.1. Im Verfahren vor Bundesgericht wurden die Gerichtskosten von CHF 5'500.00 den Mitgliedern der Zuschlagsempfängerin zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung auferlegt (Ziff. 4 Urteilsdispositiv Bundesgericht). Im Verfahren U 22 46 hat das ehemalige Verwaltungsgericht die Gerichtskosten auf total CHF 9'827.00 (bestehend aus einer Staatsgebühr von CHF 9'000.00 und Kanzleiauslagen von CHF 827.00) festgesetzt (Ziff. 2). Entsprechend dem Ausgang des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens gehen die Gerichtskosten aus dem verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren U 22 46 von total CHF 9'827.00 somit gestützt auf Art. 73 Abs. 1 und Art. 75 Abs. 1 VRG (BR 370.100) neu zur Hälfte (CHF 4'913.50) zulasten der Beschwerdegegnerin (Gemeinde B._____) 4 / 6 sowie zu je gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung (je CHF 1'637.85) zu Lasten der Mitglieder der Zuschlagsempfängerin, bestehend aus der D._____ AG, E._____ AG und der F._____ ag. 3.2. Im Verfahren vor Bundesgericht wurden die Vergabebehörde und die Zuschlagsempfängerin dazu verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das bundes- gerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 5'500.00 auszurichten (Ziff. 5 Urteilsdispositiv Bundesgericht). Dementsprechend haben die Vergabe- behörde und die Zuschlagsempfängerin die obsiegende Beschwerdeführerin für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren U 22 46 aussergerichtlich zu entschädigen (vgl. Art. 78 Abs. 1 VRG). 3.2.1. Die Parteientschädigung wird gemäss Art. 2 Abs. 1 Honorarverordnung (HV; BR 310.250) i.V.m. Art. 19 AnwG (BR 310.100) durch die urteilende Instanz nach Ermessen festgesetzt. Ausgangspunkt bildet die Kostennote, die der entschädigungsberechtigten Partei für die anwaltliche Vertretung in Rechnung gestellt wird (Art. 2 Abs. 2 HV), soweit insbesondere der vereinbarte Stundensatz üblich (vgl. Art. 3 Abs. 1 HV) und der geltend gemachte Aufwand angemessen und für die Prozessführung erforderlich sind. Reichen die Parteien zu Beginn des Verfahrens nicht eine vollständige, unterzeichnete Honorarvereinbarung ein, kann die urteilende Instanz davon absehen, für die Festsetzung der Parteientschädigung die Anwaltsrechnung heranzuziehen (Art. 4 Abs. 1 HV). 3.2.2. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat mit Schreiben vom 21. Mai 2021 im vorangegangenen Verfahren U 21 14 eine Honorarnote über total CHF 27'221.40 eingereicht (71.65 h à CHF 300.00 [CHF 21'495.00] zzgl. CHF 3'780.20 Barauslagen und 7.7 % MWST [CHF 1'946.20]; vgl. dortige act. G2). Diese Aufstellung gibt in mehrfacher Hinsicht zu Korrekturen Anlass: Gestützt auf die Honorarverordnung wird bei Einreichen einer Honorarvereinbarung der geltend gemachte Stundensatz übernommen, sofern dieser den Ansatz von CHF 270.00 nicht überschreitet. Ist Letzteres der Fall, wird er auf CHF 270.00 herabgesetzt. Angesichts dieser Praxis ist die Honorarnote des Rechtsvertreters anzupassen, indem nicht ein Stundenansatz von CHF 300.00, sondern ein solcher von CHF 270.00 zur Anwendung gelangt und das Honorar entsprechend zu kürzen ist. 3.2.3. Die Beschwerdeführerin macht einen Aufwand von CHF 3'746.00 für Kopien sowie CHF 34.20 für Porti geltend. Eine Honorarvereinbarung betreffend die Kosten von einem Franken pro Fotokopie wurde eingebracht. Die geltend gemachten Kosten für die Fotokopien erscheinen aber trotz des grösseren Aktenumfangs nicht gerechtfertigt und sind aus den Akten auch nicht ersichtlich. Nicht zu beanstanden 5 / 6 sind hingegen die Portokosten von CHF 34.20. Die geltend gemachten Barauslagen übersteigen überdies die praxisgemäss für Auslagen anerkannten 3 % der Honorarsumme. Damit rechtfertigt es sich, eine übliche Spesenentschädigung zu gewähren und die Barauslagen dementsprechend zu kürzen. 3.2.4. Im Weiteren erscheint der geltend gemachte Aufwand des Rechtsvertreters von 71.65 Stunden angesichts des Umfangs und der Komplexität des Verfahrens als überhöht. Insbesondere ist der Aufwand für die Prozessbeschwerde vom
  10. März 2024 (Verfahren U 21 26) nicht im Hauptverfahren zu entschädigen (vgl. Urteil U 22 46 des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 26. März 2024 E. 10.3). Mit Urteil vom 26. März 2024 wurden der damals obsiegenden Zuschlagsempfängerin für das Hauptverfahren (U 21 14) ein Arbeitsaufwand von 29 Stunden à CHF 270.00 plus 3 % Spesen sowie für das Verfahren U 22 46 eine pauschale Entschädigung in der Höhe von CHF 2'000.00 (inkl. Spesen), was einem Aufwand von ca. sieben Stunden entspricht, insgesamt somit CHF 10'064.90, zugesprochen. Das Bundesgericht sprach der Beschwerdeführerin im Urteil 2D_10/2024 für das Verfahren betreffend subsidiäre Verfassungsbeschwerde eine (pauschale) Parteientschädigung von CHF 5'500.00 zu, was bei einem Stunden- ansatz von CHF 270.00 einem Aufwand von etwa 20 Stunden entspricht. Gestützt auf diese zugesprochenen Entschädigungen und in Nachachtung der in der Regel anspruchsvolleren Aufgabe der Aktivpartei im Gegensatz zur Passivpartei, erachtet das Gericht vorliegend ermessensweise einen etwas höheren Aufwand der Beschwerdeführerin für das Hauptverfahren U 21 14 von rund 40 Stunden und einen solchen für das Verfahren U 22 46 von rund 10 Stunden, insgesamt somit 50 Stunden, als angemessen. 3.2.5. Da die Beschwerdeführerin selber mehrwertsteuerpflichtig und damit vorsteuerabzugsberechtigt ist (UID-Registernummer CH-143.294.750), ist die vorliegende Parteientschädigung ohne Mehrwertsteuer zuzusprechen (vgl. hierzu PVG 2015 Nr. 19). 3.2.6. Die so korrigierte Honorarnote des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin beläuft sich dementsprechend auf total CHF 13'905.00 (Honoraraufwand von 50 h à CHF 270.00 [CHF 13'500.00] und Kleinspesenpauschale von 3 % [CHF 405.00]). Im Ergebnis haben die Vergabebehörde und die Mitglieder der Zuschlags- empfängerin die Beschwerdeführerin somit im Rahmen ihres Unterliegens hälftig (Vergabebehörde CHF 6'952.50) und zu je zu einem Sechstel (Mitglieder der Zuschlagsempfängerin je CHF 2'317.50) aussergerichtlich zu entschädigen. 6 / 6
  11. Für das vorliegende Verfahren VR1 25 85 werden keine Kosten erhoben oder Entschädigungen zugesprochen. Es wird erkannt:
  12. Die Gerichtskosten im Verfahren U 22 46, bestehend aus – einer Staatsgebühr von CHF 9'000.00 – und den Kanzleiausgaben von CHF 827.00 Total CHF 9'827.00 gehen zur Hälfte zu Lasten der Gemeinde B._____ (CHF 4'913.50) sowie zu je einem Sechstel und unter solidarischer Haftung zu Lasten der D._____ AG, E._____ AG und der F._____ ag (je CHF 1'637.85).
  13. Die Gemeinde B._____, die D._____ AG, E._____ AG und die F._____ ag entschädigen die A._____ AG aussergerichtlich mit insgesamt CHF 13'905.00 (inkl. Spesen). Dabei trägt die Gemeinde B._____ die Hälfte (CHF 6'952.50) sowie die D._____ AG, die E._____ AG und die F._____ ag je einen Sechstel (CHF 2'317.50) der Parteientschädigung.
  14. Im vorliegenden Verfahren VR1 25 85 werden weder Kosten erhoben noch Entschädigungen zugesprochen.
  15. [Rechtsmittelbelehrung]
  16. [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Urteil vom 7. Mai 2026 mitgeteilt am 8. Mai 2026 Referenz VR1 25 85 Instanz Erste verfassungs- und verwaltungsrechtliche Kammer Besetzung Audétat, Vorsitz Pedretti und von Salis Maurer, Aktuarin Parteien A._____ AG Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Wilfried Caviezel gegen Gemeinde B._____ Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Duri Pally und/oder Rechtsanwältin MLaw Alice Isepponi ARGE C._____ c/o D._____ AG Beigeladene bestehend aus:

1. D._____ AG

2. E._____ AG

3. F._____ ag alle vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Stefan Metzger Gegenstand Submission (Kostenentscheid)

2 / 6 Sachverhalt A. Mit Urteil 2D_10/2024 vom 11. November 2025 hiess das Bundesgericht die gegen das Urteil des ehemaligen Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 22 46 vom 26. März 2024 erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde der A._____ AG (Beschwerdeführerin) gut und hob den angefochtenen Entscheid auf (Ziff. 1 Urteilsdispositiv Bundesgericht). Das Bundesgericht stellte die Rechts- widrigkeit des Zuschlags der Vergabebehörde vom 4. Februar 2021 fest (Ziff. 2). Es wies die Angelegenheit zur Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden (seit 1. Januar 2025 neu Obergericht des Kantons Graubünden, Erste verfassungs- und verwaltungsrechtliche Kammer) zurück (Ziff. 3). Die Gerichts- kosten von CHF 5'500.00 wurden den Mitgliedern der Zuschlagsempfängerin ARGE C._____, bestehend aus der D._____ AG, E._____ AG und der F._____ ag, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung auferlegt (Ziff. 4). B. In seiner Begründung hielt das Bundesgericht zusammenfassend fest (E. 5.7): "Nach dem Ausgeführten liegt eine willkürliche Anwendung von Art. 22 lit. g SubG/GR in Verbindung mit Art. 11 Abs. 2 SubG/GR sowie eine unhaltbare Missachtung von Art. 11 lit. e IVöB 2001 vor. Der unterbliebene Ausschluss aus dem Vergabeverfahren verstösst gegen das Willkürverbot von Art. 9 BV. Ob die vorinstanzliche Würdigung des im zweiten Rechtsgang festgestellten Sachverhalts unter den Tatbestand von Art. 22 lit. e SubG/GR in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 lit. a SubG/GR dem Willkürverbot standhält, kann somit offenbleiben." C. Das Dispositiv des aufgehobenen Urteils des ehemaligen Verwaltungs- gerichts des Kantons Graubünden U 22 46 vom 26. März 2024 lautete wie folgt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten, bestehend aus

- einer Staatsgebühr von CHF 9'000.00

- und den Kanzleiauslagen von CHF 827.00 zusammen CHF 9'827.00 gehen zulasten der A._____ AG.

3. Die A._____ AG hat der ARGE C._____, bestehend aus der D._____ AG, der F._____ AG und E._____ AG, eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 10'064.90 zu entrichten.

4. [Rechtsmittelbelehrung]

5. [Mitteilungen]

3 / 6 Erwägungen 1. Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten oder eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde gut, kann es reformatorisch entscheiden, also in der Sache selbst Anordnungen treffen, oder aber kassatorisch, also den angefochtenen Entscheid nur aufheben oder die Angelegenheit an die Vorinstanz oder an die erstinstanzlich verfügende Behörde zur Neubeurteilung zurückweisen (Art. 107 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 Abs. 1 BGG; vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI/BUNDI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,

4. Aufl. 2025, Rz. 1635; DORMANN, in: Niggli/Uebersax/ Wiprächtiger/Kneubühler [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz,

3. Aufl. 2018, Art. 107 N. 12 ff. und Art. 117 N. 16 f.). Dabei kann das Bundesgericht gemäss Art. 67 und Art. 68 Abs. 5 BGG auch die Kosten und/oder die Entschädi- gungen des vorangegangenen Verfahrens anders verteilen. Es weist die Angelegenheit dabei entweder an die Vorinstanz zurück, damit diese über die (Kosten-)Verteilung entscheidet, oder entscheidet selbst (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1658; GEISER, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger/Kneubühler [Hrsg.], a.a.O., Art. 67 N. 5 und Art. 68 N. 24 f.). Bei einer Rückweisung sind die Vorgaben des Bundesgerichts, insbesondere die entscheidwesentlichen Erwägungen, für die Vorinstanz verbindlich (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1643; DORMANN, a.a.O., Art. 107 N. 18; vgl. auch BGE 150 IV 417 E. 2.4.2 m.H.a. BGE 143 IV 214 E. 5.3.3 und 135 III 334 E. 2.1). 2. Nach der verbindlichen Anweisung des Bundesgerichts hat das Obergericht des Kantons Graubünden im vorliegenden Verfahren VR1 25 85 einzig noch über die Kosten- und Entschädigungsfolgen im Verfahren U 22 46 zu befinden. Da die Beschwerdeführerin vor dem Bundesgericht vollständig obsiegt hat, ist sie im kantonalen Verfahren so zu stellen, als wäre sie mit ihrer Beschwerde vor dem ehemaligen Verwaltungsgericht durchgedrungen. 3.1. Im Verfahren vor Bundesgericht wurden die Gerichtskosten von CHF 5'500.00 den Mitgliedern der Zuschlagsempfängerin zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung auferlegt (Ziff. 4 Urteilsdispositiv Bundesgericht). Im Verfahren U 22 46 hat das ehemalige Verwaltungsgericht die Gerichtskosten auf total CHF 9'827.00 (bestehend aus einer Staatsgebühr von CHF 9'000.00 und Kanzleiauslagen von CHF 827.00) festgesetzt (Ziff. 2). Entsprechend dem Ausgang des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens gehen die Gerichtskosten aus dem verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren U 22 46 von total CHF 9'827.00 somit gestützt auf Art. 73 Abs. 1 und Art. 75 Abs. 1 VRG (BR 370.100) neu zur Hälfte (CHF 4'913.50) zulasten der Beschwerdegegnerin (Gemeinde B._____)

4 / 6 sowie zu je gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung (je CHF 1'637.85) zu Lasten der Mitglieder der Zuschlagsempfängerin, bestehend aus der D._____ AG, E._____ AG und der F._____ ag. 3.2. Im Verfahren vor Bundesgericht wurden die Vergabebehörde und die Zuschlagsempfängerin dazu verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das bundes- gerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 5'500.00 auszurichten (Ziff. 5 Urteilsdispositiv Bundesgericht). Dementsprechend haben die Vergabe- behörde und die Zuschlagsempfängerin die obsiegende Beschwerdeführerin für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren U 22 46 aussergerichtlich zu entschädigen (vgl. Art. 78 Abs. 1 VRG). 3.2.1. Die Parteientschädigung wird gemäss Art. 2 Abs. 1 Honorarverordnung (HV; BR 310.250) i.V.m. Art. 19 AnwG (BR 310.100) durch die urteilende Instanz nach Ermessen festgesetzt. Ausgangspunkt bildet die Kostennote, die der entschädigungsberechtigten Partei für die anwaltliche Vertretung in Rechnung gestellt wird (Art. 2 Abs. 2 HV), soweit insbesondere der vereinbarte Stundensatz üblich (vgl. Art. 3 Abs. 1 HV) und der geltend gemachte Aufwand angemessen und für die Prozessführung erforderlich sind. Reichen die Parteien zu Beginn des Verfahrens nicht eine vollständige, unterzeichnete Honorarvereinbarung ein, kann die urteilende Instanz davon absehen, für die Festsetzung der Parteientschädigung die Anwaltsrechnung heranzuziehen (Art. 4 Abs. 1 HV). 3.2.2. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat mit Schreiben vom 21. Mai 2021 im vorangegangenen Verfahren U 21 14 eine Honorarnote über total CHF 27'221.40 eingereicht (71.65 h à CHF 300.00 [CHF 21'495.00] zzgl. CHF 3'780.20 Barauslagen und 7.7 % MWST [CHF 1'946.20]; vgl. dortige act. G2). Diese Aufstellung gibt in mehrfacher Hinsicht zu Korrekturen Anlass: Gestützt auf die Honorarverordnung wird bei Einreichen einer Honorarvereinbarung der geltend gemachte Stundensatz übernommen, sofern dieser den Ansatz von CHF 270.00 nicht überschreitet. Ist Letzteres der Fall, wird er auf CHF 270.00 herabgesetzt. Angesichts dieser Praxis ist die Honorarnote des Rechtsvertreters anzupassen, indem nicht ein Stundenansatz von CHF 300.00, sondern ein solcher von CHF 270.00 zur Anwendung gelangt und das Honorar entsprechend zu kürzen ist. 3.2.3. Die Beschwerdeführerin macht einen Aufwand von CHF 3'746.00 für Kopien sowie CHF 34.20 für Porti geltend. Eine Honorarvereinbarung betreffend die Kosten von einem Franken pro Fotokopie wurde eingebracht. Die geltend gemachten Kosten für die Fotokopien erscheinen aber trotz des grösseren Aktenumfangs nicht gerechtfertigt und sind aus den Akten auch nicht ersichtlich. Nicht zu beanstanden

5 / 6 sind hingegen die Portokosten von CHF 34.20. Die geltend gemachten Barauslagen übersteigen überdies die praxisgemäss für Auslagen anerkannten 3 % der Honorarsumme. Damit rechtfertigt es sich, eine übliche Spesenentschädigung zu gewähren und die Barauslagen dementsprechend zu kürzen. 3.2.4. Im Weiteren erscheint der geltend gemachte Aufwand des Rechtsvertreters von 71.65 Stunden angesichts des Umfangs und der Komplexität des Verfahrens als überhöht. Insbesondere ist der Aufwand für die Prozessbeschwerde vom

22. März 2024 (Verfahren U 21 26) nicht im Hauptverfahren zu entschädigen (vgl. Urteil U 22 46 des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 26. März 2024 E. 10.3). Mit Urteil vom 26. März 2024 wurden der damals obsiegenden Zuschlagsempfängerin für das Hauptverfahren (U 21 14) ein Arbeitsaufwand von 29 Stunden à CHF 270.00 plus 3 % Spesen sowie für das Verfahren U 22 46 eine pauschale Entschädigung in der Höhe von CHF 2'000.00 (inkl. Spesen), was einem Aufwand von ca. sieben Stunden entspricht, insgesamt somit CHF 10'064.90, zugesprochen. Das Bundesgericht sprach der Beschwerdeführerin im Urteil 2D_10/2024 für das Verfahren betreffend subsidiäre Verfassungsbeschwerde eine (pauschale) Parteientschädigung von CHF 5'500.00 zu, was bei einem Stunden- ansatz von CHF 270.00 einem Aufwand von etwa 20 Stunden entspricht. Gestützt auf diese zugesprochenen Entschädigungen und in Nachachtung der in der Regel anspruchsvolleren Aufgabe der Aktivpartei im Gegensatz zur Passivpartei, erachtet das Gericht vorliegend ermessensweise einen etwas höheren Aufwand der Beschwerdeführerin für das Hauptverfahren U 21 14 von rund 40 Stunden und einen solchen für das Verfahren U 22 46 von rund 10 Stunden, insgesamt somit 50 Stunden, als angemessen. 3.2.5. Da die Beschwerdeführerin selber mehrwertsteuerpflichtig und damit vorsteuerabzugsberechtigt ist (UID-Registernummer CH-143.294.750), ist die vorliegende Parteientschädigung ohne Mehrwertsteuer zuzusprechen (vgl. hierzu PVG 2015 Nr. 19). 3.2.6. Die so korrigierte Honorarnote des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin beläuft sich dementsprechend auf total CHF 13'905.00 (Honoraraufwand von 50 h à CHF 270.00 [CHF 13'500.00] und Kleinspesenpauschale von 3 % [CHF 405.00]). Im Ergebnis haben die Vergabebehörde und die Mitglieder der Zuschlags- empfängerin die Beschwerdeführerin somit im Rahmen ihres Unterliegens hälftig (Vergabebehörde CHF 6'952.50) und zu je zu einem Sechstel (Mitglieder der Zuschlagsempfängerin je CHF 2'317.50) aussergerichtlich zu entschädigen.

6 / 6 4. Für das vorliegende Verfahren VR1 25 85 werden keine Kosten erhoben oder Entschädigungen zugesprochen. Es wird erkannt: 1. Die Gerichtskosten im Verfahren U 22 46, bestehend aus – einer Staatsgebühr von CHF 9'000.00 – und den Kanzleiausgaben von CHF 827.00 Total CHF 9'827.00 gehen zur Hälfte zu Lasten der Gemeinde B._____ (CHF 4'913.50) sowie zu je einem Sechstel und unter solidarischer Haftung zu Lasten der D._____ AG, E._____ AG und der F._____ ag (je CHF 1'637.85). 2. Die Gemeinde B._____, die D._____ AG, E._____ AG und die F._____ ag entschädigen die A._____ AG aussergerichtlich mit insgesamt CHF 13'905.00 (inkl. Spesen). Dabei trägt die Gemeinde B._____ die Hälfte (CHF 6'952.50) sowie die D._____ AG, die E._____ AG und die F._____ ag je einen Sechstel (CHF 2'317.50) der Parteientschädigung. 3. Im vorliegenden Verfahren VR1 25 85 werden weder Kosten erhoben noch Entschädigungen zugesprochen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]